Beiträge von PzGrenOffz

    Und ein Messer, was keines dieser Merkmale aufweist, wird eben nicht zur Waffe egal wofür man es verwendet.

    Dazu eine kleine Korrektur / Ergänzung, die aber nichts mit unserer eigentlichen Diskussion zu tun hat:
    Auch ein Gegenstand ohne jegliche objektive Waffeneigenschaft (z. B. Küchenmesser, Schraubendreher, Glasflasche, Stein...) erhält eine subjektive Waffeneigenschaft, sobald man damit einen anderen angreift (bzw. dies vorhat).


    Somit wird auch jedes Messer, was man nur zur SV trägt, durch die subjetive Zweckbestimmung zur Waffe - egal ob Dolch oder Vic. Das müsste einem der Polizist (bzw. später das Gericht) aber erstmal nachweisen, was ohne die eigene Aussage hierzu schwer möglich ist.

    Aber es gibt einige objektive Merkmale die eine Waffeneigenschaft begründen und aus der "Ostgathe-Liste" gehören nur wenige dazu.
    Und ein Messer, was keines dieser Merkmale aufweist, wird eben nicht zur Waffe egal wofür man es verwendet.

    Das sehe ich persönlich genauso und ich hoffe, dass auch alle Richter im Zweifel zugunsten des Messer-Trägers entscheiden!

    Und wenn ein Polizist grundlos ein Messer beschlagnahmt was nach § 42 a WaffG legal führbar ist, handelt er IMHO widerrechtlich.
    Und mangelnde Rechtskenntnis darf dafür erst recht keine Ausrede sein!

    Grundlos handelt der Polizist ja nicht, wenn er persönlich den Verdacht hat (woher der auch immer kommen mag), dass ein bestimmtes Messer eher als Waffe einzustufen ist und deshalb dem Führungsverbot unterliegt. Mangelnde Rechtskenntnis kann man ihm auch nicht unbedingt vorwerfen (immerhin scheint er zu der Minderheit der Polizisten zu gehören, die den §42a WaffG kennen ;) ), da im Gesetz eben nicht klar geregelt ist, welche Messer zu den Waffen zählen - dazu gibt es eben unterschiedliche Ansichten.


    Meines Wissens - anwesende Polizisten mögen mich korrigieren - kennen sich nur wenige Polizeibeamte gut mit dem WaffG im Bezug auf Messer aus, da der Arbeitsschwerpunkt sicher auf anderen Gebieten liegt. Schön wäre es natürlich, wenn alle Polizisten nur die Messer beschlagnahmen würden, von denen sie genau wissen, dass eine Waffeneigenschaft vorliegt. Nach dem Prinzip: Im Zweifel für den Angeklagten! Aber ich kann auch nachvollziehen, dass Polizisten, die sich mit Messern nicht auskennen, die Entscheidung lieber an die für die OWIs zuständige Stelle abschieben und vorsorglich erstmal alle "gefährlich aussehenden" Messer beschlagnahmen.


    Der Gesetzgeber hat der Polizei einen sehr großen Ermessensspielraum gegeben. Die daraus für den Messer-Träger entstehende Unsicherheit gefällt mir genausowenig wie dir! Aber - und das war meine Grundaussage - man wird deswegen dem Polizisten kein widerrechtliches Verhalten nachweisen können!

    Das ist doch Quatsch!
    Es gibt durchaus einige Merkmale, die ein Messser eindeutig zur Waffe machen oder eben auch nicht.

    Quatsch ist ein ziemlich hartes Wort, was ich für meinen Beitrag nicht angemessen finde.


    Wenn es nach meiner persönlichen Meinung geht, sind die einzigen Messer, denen man eindeutig eine Waffeneigenschaft zuordnen kann, Dolche und Bajonette. Aber meine persönliche Meinung ist leider genauso wenig gefragt, wie deine (nicht falsch verstehen) - selbst wenn du in der Lage wärst, jedes einzelne Messer eindeutig der Kategorie "Waffe" oder "Werkzeug" zuzuordnen!


    Sicherlich dürfte der Polizeibeamte sich mit der Begründung schwer tun, warum er ein Vic als Waffe eingestuft und deshalb beschlagnahmt hat - keine Frage. Aber alle Messer "zwischen Dolch und Schweizer Offiziersmesser" sind leider nicht so eindeutig zuzuordnen! Fast alle Messer können sowohl als Waffe als auch als Werkzeug genutzt werden. Die Frage ist, welche Zweckbestimmung beim einzelnen Messer überwiegt. Das Messer muss also nicht 100% Waffe und 0 % Werkzeug sein, um eine Waffeneigenschaft zu haben, sondern es reichen 51 % - um es mal mathematisch auszudrücken.


    Von Ostgathe kann man halten was man will. Aber seine Meinung hat leider einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Polizeiausbildung. Und wenn den Polizisten beigebracht wird, dass eine schwarze Klinge oder ein rutschfester Griff ein Hinweis auf eine Waffeneigenschaft ist, dann braucht man sich auch nicht wundern, dass sie Messer im Tactical Look vorsorglich beschlagnahmen (und das dürfen sie nunmal, wenn sie den o.g. Anfangsverdacht haben).


    Ob im späteren Verfahren der Richter genauso urteilt ist ein völlig anderes Blatt! Aber Fakt ist: Allein der Verdacht, dass eine Waffeneigenschaft vorliegen könnte, bildet die Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahmung des Messers!


    Ich wollte ja auch eigentlich nur verdeutlichen, dass ein Polizist eben nicht widerrechtlich handelt,

    Macht er dies im Rahmen des § 42 a WaffG wäre seine Vorgehensweise widerrechtlich.

    wenn er z. B. ein Fixed unter 12 cm Klingenlänge beschlagnahmt, weil sich der Polizist (gerade weil es meistens schwer ist, ein Messer als Waffe oder Werkzeug einzustufen) immer auf den Anfangsverdacht berufen kann - auch wenn sich im nachhinein herausstellt, dass das Messer keine Waffeneigenschaft hat!

    Macht er dies im Rahmen des § 42 a WaffG wäre seine Vorgehensweise widerrechtlich.

    Wenn er den Verdacht hat, dass das Messer eine Waffeneigenschaft haben könnte, dann darf er es beschlagnahmen (sofern der Träger kein berechtigtes Interesse angibt bzw. er ihm dies nicht glaubt). Und da es keine verbindlichen Angaben gibt, wann ein Messer eine Waffe ist, kann er diesen Verdacht theoretisch bei jedem Messer haben.


    Nehmen wir doch mal Ostgathes Hinweise zur Einstufung eines Messers:
    Quelle: http://www.waffenrecht.lexdeju…echt-auf-messers-schneide

    Ich würde behaupten, dass bei über 90% der Messer mindestens ein Kriterium (insbesondere das erste) erfüllt ist und schon hat der Polzist seinen Anfangsverdacht und damit eine Rechtsgrundlage.


    Und im Zweifel hat der Polizist eben von einem Kollegen gehört, dass der mal gelesen hat, dass der Herrsteller das Messer als Waffe beworben hat...
    Wie will man ihm das als Messer-Träger widerlegen?

    Ich stimme Dir in Deinen Ausführungen weitestgehend zu, aber gerade der letzte Satz hieße ja praktisch, dass man immer 'nen Apfel in Reserve mithaben müsste (den anderen habe ich geschält, geteilt und gegessen), damit das Führen legal wäre. :hmmm:

    Du musst keinen Apfel dabei haben, sondern nur den Polizisten glaubhaft machen, dass du einen Apfel schälen willst! Vielleicht willst du dir den Apfel ja erst noch kaufen. Das glaubt ein Polizist dem Anzugträger auf dem Weg zur Arbeit vermulich eher, als der Gruppe Jugendlicher vor dem Bahnhof.


    Das Problem bei einer in der Zukunft geplanten Tätigkeit ist, dass einige Abgeordnete und Polizisten den Weg zu einem berechtigten Interesse nicht zu den Ausnahmetatbeständen zählen. Demnach dürfte man zwar seinen Apfel auf der Parkbank mit dem Einhandmesser schälen, müsste das Messer aber auf dem Hin- und Rückweg in einem verschlossenen Behältnis transportieren.


    Auf der einen Seite ist diese strenge Auslegung verständlich, weil sonst jeder Jugendliche mit der Behauptung, dass er sich abends einen Apfel kaufen möchte, den ganzen Tag mit seinem Einhandmesser rumlaufen dürfte. Andererseits wäre hierdurch der Ausnahmetatbestand des "berechtigten Interesses" - der ja gerade die Einschränkung des braven Bürgers verhindern und ihm weiterhin die sozialadäquate Benutzung seines Messers möglich machen sollte - völlig sinnlos, da man sein Messer bis zur Benutzung immer in einem verschlossenen Behältnis transportieren müsste...

    Das bedeutet eben nicht, dass ich begründen muss, warum es ausgerechnet ein Einhandfolder sein muss, wohl aber muss ein berechtigter Grund zum Führen vorliegen. Das ist ein entscheidender Unterschied!


    Richtig! Ich verstehe gar nicht, warum so viele das "berechtigte Interesse" mit dem waffenrechtlichen "Bedürfnis" verwechseln!


    Wenn man nachweisen müsste, dass man zwingend ein Einhandmesser braucht, fällt mir kein einziger Tragegrund ein! Fast alle Schneidaufgaben lassen sich auch mit einem Vic erledigen. Die wenigen Ausnahmen, die eine einhändige Bedienbarkeit zwingend erfordern (z. B. das berühmte Sicherheitsgurt durchtrennen, wenn man nur eine Hand frei hat) lassen sich auch mit einem legalen Fixed einhändig erledigen.


    Deshalb ist die Frage "Warum ein Einhandmessr, das geht doch auch mit einem anderen Messer?" für den §42a WaffG völlig irrelevant!

    Die Gesetzesänderung vom 01.04.2008 ist in großen Teilen Ausfluss einer berliner Initiative; dort hatte man festgestellt, dass bei einem gewissen Typ des polizeilichen Klientels Butterfly-, OTF-, Spring-, Faust- und Einhandmesser sehr beliebt waren und überpropotional häufig bei Straftaten Verwendung fanden. Die aus Sicht der Politik einzig gangbare und logische Konsequenz des Problems war daher, diese Gegenstände zu verbieten bzw. deren Führen zu reglementieren. 8| X(

    Ich hab mal gelesen, dass die meisten (80%?) Messer-Attacken mit Küchenmessern verübt werden. Logische Konsequenz für die Politiker? :hmmm:

    Das "Taschenmesserprivileg" bezieht sich doch nur auf die Unterscheidung zwischen verbotenen Springmessern und erlaubten mit weniger als 8,5 cm Klingenlänge.

    In dem Zusammenhang hab ich das auch schonmal gehört.

    Was nicht expilizit verboten ist, ist erlaubt, so einfach ist das. Also im Grunde genommen das Führen und Benutzen aller Messer mit Ausahme der im Gesetz verbotenen/eingeschränkten.

    Das Problem dabei ist, dass z. B. die Frage, wann ein Messer als Waffe einzustufen ist, eben nicht so einfach ist. Und da dem Polizisten als rechtliche Grundlage für die Beschlagnahmung schon ein Anfangsverdacht reicht, kann er auch jedes Messer mit schwarzer Klinge beschlagnahmen, wenn dieses Kriterium für ihn persönlich ein Hinweis auf eine Waffeneigenschaft ist.

    Daher habe ich in einem anderen Fred schon geschrieben, finde ICH PERSÖNLICH es schlauer, einen solchen Grund anzugeben anstatt keine Angaben zu machen.

    Richtig. Die konsequente Aussageverweigerung halte ich ebenfalls für taktisch unklug, weil das Messer dann auf jedem Fall erstmal weg ist.

    Zum Thema "copzone" möchte ich nur so viel sagen:


    Dieses "Forum" hat auch in Polizeikreisen nicht gerade einen guten Ruf. Es treiben sich dort halt viele "Möchtegerns" herum...

    Das beruhigt mich! Mein Bild vom deutschen Polizisten hat ganz schön gelitten, seit ich diverse Aussagen in dem Forum gelesen habe! Aber ihr seid auf einem guten Weg, dass wieder zu korrigieren! :thumbup:

    So ... egal wie sehr ihr mich nun auch reizt und weiter in die Tiefe bohrt, mehr gibts nicht. Selbst bei meinen Klausuren habe ich nicht so viel zu diesem Themenbereich geschrieben ... .


    Es war bestimmt nicht meine Absicht, dich zu reizen ;) und für mich hättest du auch gar nicht so viel schreiben brauchen, da ich das Opportunitätsprinzip bei OWIs und die sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten für den einzelnen Polizist bereits verstanden hatte.


    Ich habe mich lediglich über deine Aussage gewundert, dass Polizisten bei der Anwendung des §42a WaffG den Sinn und Zweck dieses Gesetzes berücksichtigen müssen. Aber das habe ich dann wohl falsch verstanden, da sie ja - wie du schreibst - auch einfach jedes Einhandmesser beschlagnahmen können, was eindeutig nicht das Ziel der Gesetzesverschärfung war.


    Sind Polizisten eigentlich noch nicht einmal dazu verpflichtet, vor der Beschlagnahmung den Messerträger nach dem Tragegrund zu fragen? Nur ohne berechtigtes Interesse liegt doch überhaupt erst eine OWI vor. Nicht anerkennen kann der Polizist den Tragegrund natürlich immer, aber zumindest fragen müsste er doch eigentlich, um zu der Einschätzung zu kommen, dass eine OWI vorliegen könnte... ?(


    Das mit dem "Taschenmesserprivileg" ist mir neu! Wenn es zu den Grundrechten des Bürgers gehört, ein (nicht verbotenes) Messer zu führen, dann verstehe ich nicht, warum man sich überhaupt dafür rechtfertigen muss (z. B. wenn die Polizei es bei einer Kontrolle findet und nachfragt, wofür man ein Messer dabei hat)! Das sollte doch dann genauso selbstverständlich sein, wie ein Feuerzeug, Handy oder andere Alltagsgegenstände in der Hosentasche!


    Mangels eigener Erfahrungen muss ich wieder auf die Äußerungen auf Copzone.de verweisen. Dort hat jemand gefragt, ob die Polizei einschreitet, wenn er friedlich durch die Innenstadt läuft und dabei sein feststehendes Messer (Klingenlänge <12cm) sichtbar am Gürtel trägt. Die Antworten waren sinngemäß: "Wer mit einem Messer am Gürtel durch die Stadt läuft, kann nicht ganz normal sein" bzw. "wer sein Messer offen trägt, braucht sich über eine Kontrolle nicht zu wundern" und "Ich würde das Messer zur Gefahrenabwehr sicherstellen". Wenn es ein Taschenmesserprivileg gibt und das Messer gegen kein Führungsverbot verstößt, kann ich diese Aussagen nicht nachvollziehen!

    lege dir einen guten Grund zu (beginnende Gelenksarthrose im Fingergrundgelenk, bzw. Gicht und ein passendes ärztliches Attest dazu und du bist für IMMER aus dem Schneider was Einhandmesser betrifft).


    Es gibt etwa 72 GUTE GRÜNDE warum es denn ausgerechnet ein Einhandmesser sein muß.



    Sorry, aber da kann ich dir nicht ganz folgen!


    Es ist doch zum legalen Führen eines Einhandmessers nicht erforderlich, dass die geplante Tätigkeit nur mit einem Einhandmesser bewerkstelligt werden kann und nicht auch mit einem anderen Messer. (Dazu hab ich auch einem anderen Thread schonmal was geschrieben)


    Auch jemand mit zwei gesunden Händen darf ein Einhandmesser führen, wenn er einen sozialadäquaten Tragegrund hat.


    Andererseits darf ein Einarmiger nicht nur deshalb immer ein Einhandmesser führen, weil er ein beidhändig zu öffnendes Messer nicht bedienen kann - er braucht genauso einen Tragegrund, wie der "gesunde" Bürger! Er könnte ja auch ein legales Fixed nutzen, was er ebenfalls einhändig bedienen kann.


    Ich kann mir zwar gut vorstellen, dass ein Polizist bei einem Einarmigen (oder einem sonstwie an der Bedienung eines beidhändig zu öffnenden Klappmessers gehinderten Bürger) von einer OWI absieht, aber eine generelle Führungserlaubnis für Einhandmesser stellt ein ärztliches Attest meiner Ansicht nach nicht dar.

    Die Auslegung ist von Bundesland zu Bundeslang grundsätzlich anders ...


    Bedeutet das, dass einige Polizisten - wie von dir beschrieben - den Sinn und Zweck des §42a WaffG berücksichtigen müssen und andere - wie auf Copzone.de behauptet wird - überhaupt nicht an die Intention des Gesetzgebers gebunden sind und sie deshalb nur der Gesetzestext interessiert, der nicht zwischen friedlichem Bürger und gewaltbereitem Jugendlichen unterscheidet? ?(

    RealShadow: Sehr schöne Darstellung der Theorie. Ich zähle mich zu der Hälfte, die das verstanden hat ;)


    Wenn der Sinn und Zweck des §42a WaffG wie von dir dargestellt von allen Polizisten berücksichtigt würde, hätte sicher niemand (außer der Zielgruppe der Gesetzesverschärfung) ein Problem damit und der friedliche Messer-Träger bräuchte sich überhaupt keine Gedanken über eine Beschlagnahmung machen!


    Im Polizei-Forum Copzone.de habe ich aber leider schon sehr gegenteilige Aussagen von (angeblichen) Polizisten gelesen. Da heißt es sinngemäß: "Was der Gesetzgeber gewollt hat oder was ein Herr Schäuble verkündet, interessiert den Polizisten überhaupt nicht. Verbindlich ist nur der Gesetzestext und der verbietet das Führen von Einhandmessern jedem und nicht nur dem gewaltbereiten Jugendlichen."


    Und deshalb wird den überwiegenden Aussagen zufolge genau so vorgeganen, wie du es hier beschreibst:

    Zitat

    Einige Beamten sind beratungsresistent und stellen ALLES sicher und sei es auch nur am Rande als Einhandmesser zu deklarieren.
    Gottseisgedanktundgetrommelt sind nicht alle so.


    Die Polizisten, die das Gesetz "messerträgerfreundlich" auslegen und gem. dem verkündeten Sinn und Zweck nur der Zielgruppe die Messer abnehmen, scheinen in dem Forum kaum vertreten zu sein oder äußern sich selten.


    Kann ich in irgendeinem Gesetz / eine Durchführungsverordnung / einer Anweisung nachlesen, dass die Polizei bei der Anwendung eines Gesetzes den Sinn und Zweck desselben zu berücksichtigen hat und damit die Aussage widerlegen, dass z. B. die Begründung des Gesetzgebers zum §42a WaffG für den Polizisten völlig bedeutungslos ist?

    So richtig spontan verliebt habe ich mich bisher nur einmal und das auch noch sehr zufällig auf der Messer Macher Messe in Solingen 2009 (oder war es 2008?):


    Ich wollte eigenlich mit meiner Frau ins Klingenmuseum und habe mich bei der Parkplatz-Suche schon über den großen Andrang gewundert. Dann haben wir erfahren, dass wir uns genau das Wochenende der Messer-Ausstellung ausgesucht haben.


    Wir sind an allen Ausstellern vorbei gegangen, ohne dass mich ein Messer besonders angesprochen hätte - ich steh nunmal mehr auf tactical look und der war sehr selten zu sehen.


    Und dann lag er da: der größte Folder, den ich bis dahin gesehen hatte! Mit einem ungewöhlichen aber sehr schönen Griff-Design. Als ich ihn dann in die Hand genommen und das satte "Klack" beim Öffnen gehört habe, war es um mich geschehen.


    Ich habe mich sofort in das Pohl Force Alpha One verliebt! :love:

    @Pz stehen tut das nirgends hier findet die Teleologische Reduktion Anwendung, es geht um Sinn und Zweck der Norm.
    Die liegt, wenn man dem Gesetzgeber glauben will, darin "Gefährliche Messer" in den Händen von unberechtigten zu verbieten.


    Ich sehe es ja genauso, dass gem. der Begründung des Gesetzgebers jeder friedliche Bürger weiterhin ein Einhandmesser führen darf, solange er es nicht zur SV dabei hat oder damit grundlos in der Öffentlichkeit hantiert!


    Worüber ich mich bei in diesem Thread gewundert habe, war die angebliche "Ausnahmeregelung" für Waffenscheinbesizter, die sich mir aus dem §42a WaffG nicht erschließt. Man könnte vielleicht argumentieren, dass ein Waffenscheinbesitzer automatisch Messer mit Waffeneigenschaft führen darf, weil dies von seiner Berechtigung gedeckt ist. Aber Einhandmesser sind i.d.R. keine Waffen und bei den Ausnahmetatbeständen des §42a WaffG ist der Besitz des Waffenscheins nicht aufgeführt.


    Und damit dürfte gem. Gesetzestext der Waffenscheinbesitzer zwar eine scharfe und geladene Waffe führen, aber eben kein Einhandmesser (zumindest nicht ohne berechtigtes Interesse). Das ist zwar - wie RealShadow richtigerweise schreibt - völlig unlogisch, aber das trifft ja auf den §42a WaffG grundsätzlich zu. :thumbdown:


    Die Befreiung von Waffenscheininhabern ergibt sich alleine schon aus dem Sinnzusammenhang und aus dem angestrebten Ziel der Gesetzesnorm (AUSDRÜCKLICH .. es betrifft nicht die Waffenbesitzkarteninhaber, sondern die Waffenscheininhaber, also der Personenkreis der BERECHTIGT zur Berufsausübung, oder zu anerkannten Selbstschutzzwecken, eine SCHUßWAFFE führen darf).


    Es wäre auch ein wenig merkwürdig (und nicht nachvollziehbar) wenn eine Person berechtigt eine SCHARFE Schußwaffe im geladenen Zustand und griffbereit mit sich herumtragen dürfte, aber kein Einhandmesser in der Hosentasche.


    Der Sinn der Norm (und ist er auch noch so zweifelhaft) war es den Ordnungsbehörden ein Instrument an die Hand zu geben, um in bis dato rechtlichen Grauzonen den potentiel gefährlichen Personen bestimmte populäre Messerversionen abnehmen zu können.


    Sorry, wenn ich hier nochmal nachhake, aber ich habs gerade erst gelesen:


    Aus welcher Stelle im WaffG (bzw. aus welchem anderen Gesetz) ergibt sich, dass jemand, der eine scharfe und geladene Schusswaffe führen darf, automatisch (sprich: ohne das für den Normalbürger vorgeschriebene "berechtigte Interesse" bzw. das "verschlossene Behältnis") auch ein Einhandmesser führen darf?


    Ich stimme dir natürlich zu, dass es völlig unlogisch ist, das jemand eine scharfe Waffe führen darf, aber kein Einhandmesser. Der §42a WaffG sagt aber meiner Meinung nach genau das aus! Der Gesetzestext unterscheidet ja auch nicht zwischen dem "braven Bürger" und dem "gewaltbereiten Jugendlichen", obwohl das Führungsverbot eigentlich nur letzteren treffen sollte.


    Deine Argumentation mit dem Sinn des Gesetzes und der entsprechenden Begründung durch BMI und Schäuble ist nachvollziehbar und ich selbst führe genau deshalb weiterhin Einhandmesser und lasse es (im unwahrscheinlichen Fall einer Kontrolle und Beschlagnahmung) auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Aber rein aus dem Gesetzestext kann ich die von dir beschriebene Befreiung von Waffenscheininhabern leider nicht erkennen.

    Hallo!


    Vor diesem Problem stand ich vor einigen Wochen auch. Such mal nach "Flachablageschrank" oder "Schubladenschrank A3" (oder A4, wenns klein sein soll), da findest du eine große Auswahl - die meisten aber optisch wenig ansprechend und eher als Büromöbel konzipiert.


    Mich stört das nicht, deshalb hab ich mich für einen Schubladenschrank mit 13 Auszügen im DIN A3-Format von INWERK (gibts auch von BISLEY) entschieden. Positiver Nebeneffekt: ich kann den Schrank auch abschließen, falls mal Besuch mit Kindern da ist.

    Wie bei den meisten hier sind die Reaktionen in meinem Umfeld völlig unterschiedlich. Von Fremden ernte ich meistens sehr kritische Blicke, wenn ich mal in den Öffentlichkeit ein Messer nutze - dabei ist es eigentlich völlig egal, ob es sich um ein "böses" Einhandmesser oder ein "harmloses" kleines Fixed handelt.


    Freunde und Familie kennen meinen Messer-Tick seit Jahren und machen sich keine Sorgen, weil ich täglich ein anderes Messer dabei hab. Da ich ein sehr friedlicher Zeitgenosse bin, kommt die Assoziation mit einer "Bewaffnung" scheinbar gar nicht erst auf. Wenn mal ein Messer gebraucht wird, geht die Frage natürlich immer an mich...


    Meine Frau hat kein Problem mit Messern an sich, sondern nur mit dem Geld, was ich dafür ausgebe. :D


    Bei meinem letzten Arbeitgeber (Bundeswehr) waren die Messer generell überhaupt kein Problem, da viele Kameraden mit privat beschafften Messern rumgelaufen sind, anstatt die nicht ganz so geigneten dienstlich gelieferten Materialien zu benutzen. Aber als ich mir als "Abschiedsgeschenk" (Vorgabe war: Ein Buch mit militärischem Bezug) ein Buch von Dietmar Pohl ausgesucht habe, kam doch die Bemerkung vom Oberst, dass ich langsam mal die "Kampftruppen-Mentalität" ablegen müsse und an meinem zukünftigen Schreibtisch sicher kein Messer brauche.


    Bei meinem neuen Arbeitgeber (sehr konservative Behörde) trage ich meine Messer eher unauffällig und habe selten Gelegenheit, sie zu benutzen. Als allerdings vor einigen Wochen eine Kollegin Geburtstag hatte, kam doch sehr überraschend die Frage nach einem Messer zum Kuchenschneiden auf: Da konnte ich mit dem Alpha One (ich hätte auch noch ein kleineres dabei gehabt, aber für den Kuchen brauchte man schon ne längere Klinge) punkten.
    Erstaunlicherweise gabs keinerlei Kommentare über die Größe / das Aussehen des Messers, sondern nur ein "Danke" :thumbup:


    Und somit hat sich der Oberst doch getäuscht: Ich brauche auch in meinem neuen Job (gelegentlich) ein Messer! ;)

    @ Micha M.: Ja, das sehe ich genauso!


    Ich hatte mich über eine Diskussion im MF gewundert, in der von einigen fest behauptet wurde, dass Macheten keine Messer sind und dass man andernfalls ja alles, was einen Griff und eine Klinge hat (Schwerter, Säbel usw.) als Messer betrachten müsste.

    Danke für den link. Damit wird aber nur festgestellt, dass eine Machete keine Waffe, sondern ein Werkzeug ist. Dies trifft ja auf die meisten anderen Messer ebenfalls zu.


    Aber wie auch Einhandmesser und große feststehende Messer ohne Waffencharakter unter das Führungsverbot fallen, würde dieses auch die Macheten betreffen, sofern sie zur Gruppe der Messer zählen.

    Zunächst muss ich mal sagen: Sehr schöne "Messerchen" habt ihr da!


    Aber hätte da mal eine rechtliche Frage zu Haumessern bzw. Macheten:


    Wie werden diese beiden Gegenstände definiert bzw. was ist das konkrete Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Haumesser und einer Machete? Oder ist eine Machete auch ein (Hau-) Messer?


    Hintergrund meiner Frage ist der §42a WaffG. Wenn eine Machete ein Werkzeug (wie z. B. eine Axt) ist, fällt sie nicht unter das Führungsverbot. Zählt eine Machete aber auch zu feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm, dürfte man sie nur im verschlossenen Behältnis transportieren bzw. müsste ein berechtigtes Interesse geltend machen können.


    P.S.: Falls die Frage in einem anderen Thread zur Rechtsfragen (den ich bisher nicht gefunden habe) besser aufgehoben ist, bitte ich um Verschiebung. Sollten rechtliche Fragen hier gar nicht erwünscht sein, bitte ich um Löschung und kurze Benachrichtigung.