Ich denke, selbst der übereifrige Herr M. weiß auch ohne unsere Hinweise, dass man die meisten Folder irgendwie einhändig aufbekommt, wenn der Klingengang leicht genug eingestellt ist und der Nutzer nicht völlig ungeschickt ist. 
Deshalb ist es ja so unsinnig, bei der Einstufung eines Messers als "Einhandmesser" auf die Frage abzustellen, ob man es irgendwie mit einer Hand aufbekommt Wessen Geschicklichkeit ist denn da maßgeblich?
- dies des Nutzers (meine Noch-Ehefrau hat meine Folder i.d.R. nicht mit einer Hand aufbekommen, ich aber schon)?
- die des kontrollierenden Polizisten?
- die des BKA-Mitarbeiters?
- die des Richters?
...
Viel eindeutiger wäre doch die Frage zu beantworten, ob das Messer für die einhändige Feststellung vorgesehen ist, also sowohl über Öffnungshilfe als auch über eine Arretierung verfügt. Der damaligen Diskussion zum 42a ist meines Wissens nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch alle für die beidhändige Öffnung vorgesehenen Klappmesser verbieten wollte. Diese Interpretation hat erst das BKA in seiner unendlichen Weisheit aufs Papier gebracht (auch wenn einige Polizisten auf Copzone diese Einstellung zuvor ebenfalls vertreten haben).
Und gerade weil die Gesetzeslage (inbesondere Dank des von Pohl Force initiiertenFeststellungsbescheides zum Foxtrott, dessen Ergebnis auch noch "geheim" gehalten wurde, bis die Widerspruchsfrist abgelaufen war) so unklar ist, finde ich es ziemlich "mutig" von Pohl Force, den Kunden zu suggerieren, dass das Bravo One Gen 3 zu 100% gesetzeskonform ist. Aber das ist nur meine Meinung.