Ich sehe es so:
Aufgrund der gezeigten Bauart ist ein einhändiges Öffnen definitiv UNMÖGLICH.
Das schließt den 42a somit schon erst mal aus. Punkt.
Daher kann hier gar nicht erst ein „Ermessensspielraum“ infrage kommen.
Mich regt das mittlerweile dermaßen auf, daß offenbar gänzlich herrscht, man suche bei jedem Vergehen irgend ein rechtliches Schlupfloch, um dem Individuum, koste es, was es wolle, eins reinzuwürgen.
Zweitens: Verrriegeln tut es jedoch aber selbständig, man sieht auf dem Foto ja den FrameLock. Und das DARF es in diesem Fall auch, weil das der 42a so „erlaubt“!
Da allein diese beiden Aspekte, einhändig öffnend und selbständig verriegelnd, gemeinsam nicht gegeben sind,fällt es als Klappmesser NICHT unter die TrageBESCHRÄNKUNG!
Wenn man hier eine andere Sichtweise vertritt, dann hat man meiner Meinung nach den Grundsatz des 42a gänzlich nicht kapiert.
Drittens: Sollte im aufgeklappten Zustand, mit zusätzlich verschraubtem Sicherungsstift, der feststehende Belang infrage kommen, muß lediglich die Klingenlänge von max. 120mm berücksichtigt werden.
Im Falle eines Falles:
Das alles zu belegen, dürfte für einen vom belangten Bürger, bestellten Gutachter, mit rechtsschutzgestärktem Rücken, vor Gericht eine Leichtigkeit sein.
Aber bitte, gebetsmühlenartig heruntergeleiert,
LASST DOCH, EINFACH WIEDER MAL, DIE KIRCHE IM DORF .
Karma, es kommt alles, wie‘s kommen muß. Und dieser Aprilscherz wird wieder gehen.