Der ursprüngliche FB aus 2006 besagt:
"Maßgebend ist danach, ob es sich insofern überhaupt um eine Waffe im Sinne der Ausgangsdefinition des § 1 Abs. 2 Nummer 2 b WaffG handelt. Fraglich ist, ob die Schlüsselanhänger von ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise - trotz der Gestaltung als Faltmesser oder Springmesser - überhaupt geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dies ist bei den hier vorgelegten Messern aufgrund der Klingenlängen nicht der Fall.
Es handelt sich bei den Butterflymessern und Springmessern mit einer Klingenlänge bis zu 41 mm und einer Klingenbreite bis 10 mm nicht um Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nummer 2 b. Ein Verbot nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Nummern 1.4.1 und 1.4.3 der Anlage 2 WaffG besteht nicht."
Gemäß § 1 Abs. 1 WaffG behandelt das Gesetz den Umgang mit Waffen und Munition, die Waffen im technischen (Nr. 2a) und im nichttechnischen (Nr. 2b) Sinnep sind in § 1 Abs. 2 definiert.
Da laut FB die besagten Gegenstände eben nicht unter diese Definition fallen, dürfte IMHO das Waffengesetz hierfür keine Anwendung finden.
Das ist natürlich nur meine, ganz persönliche und unmaßgebliche Meinung. Habe versucht, mit Logik daran zu gehen, ich weiß aber nicht, ob das der richtige Weg ist. 🤷🏻♂️