Rechtliches zum Besitz und Führen von Armbrüsten.

  • ...Was mich an der Armbrust reizt, ist das schießen auf weit entfernte Ziele.
    Hätte ehrlich gesagt Schiß das etwas passiert, wenn ich damit im Wald schieße.
    Nicht vor rechtlichen Repressalien, sondern das ich jemanden verletze.

    Es sind schon viele Dünne gestorben,aber noch kein Dicker geplatzt!

  • Da die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt ist, gilt deshalb auch die Schießstätten Pflicht für diese.


    Und dann folgere ich daraus, dass Du auf den Bogenschießständen nicht mit der Armbrust drauf darfst, weil das ja keine Schießstätten nach § 27 WaffG sind.


    Eine Armbrust schießt gemäß der Definition des Waffengesetzes nicht, da kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Es gibt keine Schießstandpflicht für Armbrüste...


    edit: ...und hier findet man es im Hinweisblatt der GdP auch nochmal in farbig...

    It is useless for the sheep to pass resolutions in favour of vegetarianism, while the wolf remains of a different opinion.

    W. R. Inge

    Einmal editiert, zuletzt von Benathar ()

  • Das Errichten eines (temporären) Armbrustschießstandes auf fremdem Boden sollte aber eine Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers vorrausetzen. M. M. geht das über das Betretungsrecht der jeweiligen NatSchG und WaldG hinaus.

  • Das Errichten eines (temporären) Armbrustschießstandes auf fremdem Boden sollte aber eine Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers vorrausetzen. M. M. geht das über das Betretungsrecht der jeweiligen NatSchG und WaldG hinaus.


    Da hast Du wohl recht. Zusätzlich können auch noch Passagen aus dem Bundesjagdgesetz wichtig sein, z.B. § 19 a (Verbot der Beunruhigung von Wild), aber darum ging es ja erst einmal nicht. Bei der Nutzung von Privatbesitz vorher zu fragen, gehört ja alleine schon zum guten Ton. ;)


    Es ging aber erst einmal nur um mögliche Einschränkungen durch das Waffengesetz, und das beschränkt nur das Alter durch die Definition als Waffe auf über achtzehn und schreibt keine Schießstand- oder Schießgenehmigungspflicht vor.

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    W. R. Inge

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