Danke euch allen!
Ich verstehe es wohl eher so wie bagheera.
Wenn der Artikel auf Grund seiner Beschaffenheit gar nicht unter die Definition des Waffengesetzes fällt, dürfte es auch gar keine Anwendung finden.
Und da der §42a Teil des Waffengesetzes ist, dieser dann auch nicht. Daher müssten nach meienr Logik (!) alle drei oben aufgeführten Punkte erlaubt sein.
In einer Waffenverbotszone muss ich das Teil nun aber auch nicht dabei haben, aber frei führbar hätte was.
Aber bin ich mir sicher? Vielleicht schreibe ich mal eine Mail an Böker. Die scheinen da ja auch etwas Zeit und Geld reingesteckt haben und haben daran ggf. ein Interesse.
Auch das ist natürlich nur meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung! Das Micro USB OTF ist aber schon mal vorbestellt.