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    Rechtliche Voraussetzungen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für die Herstellung von Konsumgütern in Deutschland


    Armbanduhren sind Konsumgüter. Die Herstellung oder das Inverkehrbringen
    von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, bedarf in
    Deutschland einer Genehmigung nach Paragraph 106 der
    Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Diese wird aber grundsätzlich nur
    erteilt, wenn die Aktivität der Stoffe die Freigrenze gemäß StrlSchV
    nicht überschreitet. Gleiches gilt gemäß Paragraph 108 StrlSchV auch für
    die zum Zweck des Handels oder zur gewerblichen Verwendung
    beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von derartigen
    Konsumgütern.




    Den Uhren muss vom Hersteller eine Information über den radioaktiven
    Zusatz, den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie eine Angabe zur
    kostenlosen Rückführung nach Ende des Gebrauchs beigefügt sein.
    Derartige Uhren dürfen nicht in den Hausmüll entsorgt werden.




    Darüber hinaus gilt nach Paragraph 4 StrlSchV der Grundsatz der
    "Rechtfertigung" der Verwendung radioaktiver Stoffe. Er verlangt die
    Abwägung des Nutzens der Vorrichtung, in die radioaktive Stoffe
    eingefügt sind, gegenüber den möglicherweise auftretenden
    gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob es
    für den gleichen Zweck mit vertretbarem Aufwand auch technische
    Möglichkeiten ohne die Verwendung von radioaktiven Stoffen gibt.
    Inzwischen gibt es alternativ für die im Konsumbereich verwendeten
    Armbanduhren sehr gut lumineszierende, nicht radioaktive Farben, zum
    Beispiel auf der Basis von Strontiumaluminat (SrAl2O4).