Beiträge von sham

    Täter war wohl berechtigt, sprich legal im Besitz von Schusswaffen.


    Diskussion über schärferes Waffengesetz dürfte damit noch mehr angeheizt werden!


    "Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) zeigte sich bestürzt.
    "Das ist wiederum eine unbegreifbare Tat", sagte er am Dienstag in
    Berlin. Er bekräftigte, dass das bayerische Kabinett nach Ostern über
    eine Verschärfung der Waffenkontrolle beraten werde."


    gruß
    sham

    In dem Artikel im Messer Magazin 1/2009 hat das Messer einen guten Eindruck auf mich gemacht.
    Was mich persönlich stören würde, wäre die tiefsitzende Lederscheide.


    Gruß
    sham

    Gestern waren die Lahmärsche von der Deutschen Postkutsche da, ich aber nicht, da ich arbeiten musste. ;(


    Also heute morgen auf die Post, um das Teil abzuholen. Nach Hause gedüst, Packung aufgerissen und tierisch gestaunt.
    Sieht in natura noch viel geiler aus, als es auf den Bildern rüberkommt, insbesondere die G10- Hälfte.
    :laola: :laola:


    Ich bin absolut zufrieden. Super Arbeit. Danke für die Leistung, insbesondere zu diesem sehr fairen Preis. :clap: :buds:


    Danke Bernhard :biggrin:


    Gruß
    sham

    :fyyff:
    Da is' ja eins geiler als das andere :thumbup:


    Mal angenommen, also rein hypothetisch, ich dürfte mir da eins aussuchen: Ich müsste sie alle nehmen. Ich könnt' mich nicht entscheiden. :shrug:


    gruß
    sham

    Super! :thumbup: Design gefällt mir, auch wenn die MagLite nur eine Evolutionsstufe über der Kerze steht!

    War mein Erstlingswerk

    Ich schließe daraus, dass Du das selbst gemacht hast.


    Erzähl' doch bitte mal was zur Haltbarkeit, Kostenauswand und Machbarkeit bei anderen Oberflächen.
    Blöd gefragt: Kann ma des ach bei Messer mache?! :biggrin:


    gruß
    sham

    Das mit den 16 000 000 scu stimmt allerdings nicht. Das sind dann keine Soßen sondern Kristalle

    Stimmt! Recht hat er! :thumbup:

    Zitat

    ist das würzen eines gerichts mit dieser sauce dann eine gefährliche kv?

    Mal angenommen Du schüttest einem Nichtsahnenden die Soße ins Essen, um diesem übel mitzuspielen und der kollabiert in Folge des "Genusses" des "scharfgemachten" Essens. Dann könnte das eine gef. KV sein 8| :cursing:


    Gruß
    sham

    Das mit der Verwendung als Pfefferspray könnte sprichwörtlich ins Auge gehen :biggrin:
    Schärfe in Skoville:
    Pfefferspray ca. 5 300 000
    Blair's schärfste Soße ca. 16 000 000


    Die empfehlen die Soßenflasche nur mit Handschuhe zu bedienen, weil Verätzungen drohen.
    Ich will nicht wissen wie der Typ abgeht, der das Zeug ins Gesicht bekommt :rofl:


    gruß
    sham

    Hier zitiere ich gerne wieder das WaffG:

    Gerade der von den Hersteller angegebenen Verwendungszweck dürfte entscheidend sein.
    Mit dem Herstellen erfolgt durch den Hersteller auch die Widmung zu einem bestimmten Zweck. Nicht ohne Grund heißen Hieb- und Stoßwaffen auch geborene Waffen.


    Genauso verhält es sich auch bei Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgerät. Der Inhalt bei beiden Sprays ist der gleiche, lediglich die Widmung des Herstellers macht das eine zu einem tragbaren Gegenstand, also eine Waffe i.S.d. WaffG, nämlich das Reizsotffsprühgerät und das andere, nämliche das Tierabwehrspray unterlegt dem WaffG gar nicht erst.


    gruß
    sham

    Zitat


    Siehst du, und da liegt das Problem.

    @ Revierler: Ich schließ' mich Deiner Meinung/ Darstellung hinsichtlich der Waffeneigenschaft an. Ob diese Waffeneigenschaft ein Problem ist, steht auf einem anderen Blatt ;)


    In D unterliegt ein Führen von Hieb- und Stoßwaffen gem. § 42 a WaffG grundsätzlich den gleichen Reglemtierungen wie das Führen von Einhandmesser und feststehenden Messern mit einer Klinge über 12 cm, sprich Brauchtumspflege, allgemein anerkannter Zweck usw.


    Darüber hinaus besteht gem. § 42 WaffG ein Führverbot von Waffen bei öffentlichen Veranstaltung wie beispielsweise Versammlung, Volksfeste und Sportveranstaltungen.


    Das ganze "Problem" um anerkannten Zweck und mögliche rechtliche Konsquenzen kann man sich meines Erachtens jedoch ersparen, indem man ein feststehendes Messer mit einer Klingelänge < 12 cm kauft, das nicht die Eigenschaften einer Hieb- oder Stoßwaffe hat, sprich ein Gebrauchsmesser ist.


    gruß
    sham

    Zugegeben wir sprechen hier von einem günstigen Messer. Allerdings kann es meines Erachtens nicht sein, dass die Beschichtung am Clip, am Klingenheber, am Glasbrecher, am Back Lock sowie auf der Klinge bereits nach kurzer Zeit sprich mehrmaligem Tragen in der Hosentasche und Öffnen dahinschwinded. :thumbdown:


    Das Messer wird bei regelmäßig im Dienst geführt und wurde auch bereits mehrfach benutzt.


    Für mich spricht im privaten Bereich gegen das Messer schlichtweg die Tatsache, dass es sich um eine Hieb- und Stoßwaffe handeln dürfte und die schlechte Qualität der Beschichtung. Da kann der Back Lock und die Griffergonomie noch so gut sein.


    Wenn ich es nicht für 'en Apfel und 'en Ei bekommen und dienstlich grad Bedarf bestanden hätte, hätte ich es mir nicht gekauft.


    gruß
    sham

    Meines Erachtens handelt es sich sowohl bei dem Reality Based Blade Folder wie auch dem Fixed um Hieb- oder Stoßwaffen im Sinne des WaffG.


    Tragbare Gegenstände nach § 1 II Nr. 2 a WaffG sind solche, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
    Hieb- und Stoßwaffen sind solche, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung von Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen


    Die Firma Böker bzw. Jim Wagner bewirbt das Messer als Selfdefense - Knife.
    Zudem verfügt das Messer über Blood Grooves und eine Markierung, die eine "nonletale" Einstichtiefe anzeigen soll.


    Dies wurde auch bereits durch Revierler an anderer Stelle in anderer Sache ausführlich und mit Bildern dargestellt.
    http://www.rasiererservice.de/…/popup_images/09bo005.jpg


    Also selbst, wenn die Klingenlänge des Fixed 12 cm oder weniger beträgt, dürfte es als Hieb- oder Stoßwaffe dennoch dem WaffG und somit §§ 42 und 42 a WaffG unterliegen.


    Ich selbst habe das RBB Folder und würde Dir außerdem aufgrund der Qualität zu einem anderen Produkt raten.


    gruß
    sham