Messerholster abschliessbar. Nachtrag

  • Hallo Messerfreunde,


    habe mir die vom Wildsteer WX mitgelieferte Messertasche etwas umgebaut damit ich Sie mit einem Zahlenschloss


    absperren kann.


    Ich gehe jetzt davon aus, dass ich meine Folder, es passen folgende einwandfrei in das Etui.


    1. Wildsteer WX, 2. Pohl Force Alpha Three Outdoor, 3. PMP Beast.


    1und 2 natürlich ohne montierten Klingenheber, das Loch in der Klinge vom Beast habe ich mit einem Metallstift verschlossen, wie auf den Bildern ersichtlich.


    Kann ich nun meine Folder, natürlich einzeln abwechselnd so legal Mitführen ohne das ich Gefahr laufe, dass mir bei einer eventuellen Kontrolle, egal wo die Polizei mir das Messer beschlagnahmt.


    Bitte schreibt mir eure Meinung dazu.


    Vielen Dank im Voraus.


    Schöne Grüße


    Greenhorn


    Hallo, vielen Dank für Eure Antworten.
    Ihr habt mir sehr geholfen.
    Aber bitte schaut euch die Messer mal genau an, es ist nämlich kein einziges
    Einhandmesser dabei.
    Ich wollte mit dem Abschließbaren Holster nur sicher sein, dass bei einer evtl.
    Kontrolle der Polizist mir mit seinen Taschenspielertricks mir nicht vorführt das
    man das Messer auch mit einer Hand aufbekommt oder erzählt das es verbotene
    Messer sind.
    Schöne Grüße an euch alle
    Greenhorn


  • grad nochmal nachgelesen: Einhandöffnung und Verriegelung nicht untersagt, wenn Transport in einem verschlossenen Behältnis erfolgt !


    Damit er es auch ohne Grund in der Öffentlichkeit heraus holen kann.

    In der Gülle schwimmt die größte Scheiße immer oben.

  • Ja, aber wenn die Messer eh schon 42a-konform gemacht werden, kann man sich auch das abschließbare Holster sparen, oder?


    Grüße Alex

    Einmal editiert, zuletzt von Rorschach () aus folgendem Grund: Fullquote des direkt vorhergehenden Beitrages entfernt.

  • Persönliche Meinung : ja in einem verschlossenen Gürtelholster(wie hier mit Schloss zusätzlich dran) sehe ich die Voraussetzungen für Transport erfüllt, und damit eben auch die Möglichkeit, ein nicht 42a konformes Klappmesser "dabei zu haben", ich würde dann aber ein geeignetes Ausweisdokument mitführen.


    Meines Wissens nach gibt es für Transportbehältnis keine vorgeschriebene Größe oder Hinweise das es z.b. NICHT an meiner Kleidung befestigt sein dürfte....


    Greenhorn Du die Idee finde ich auch gut seit ein Spezl das mal richtig professionell und handwerklich geschickt umgesetzt hat, mit dem Schloss eines alten Reisekoffers.
    Eine 100prozentige Sicherheit kann dir keiner geben!

  • Mit "Führen" ist das zugriffsbereite "dabeihaben" gemeint - also sowohl die Nutzung, als auch die Aufbewahrung in der Hosentasche oder dem nicht verschlossenen Rucksack.


    Beim 42a ist ja - wie schon mehrfach angesprochen - völlig unklar, ob der Hin- und Rückweg zu einer "sozialadäquaten" Nutzung ebenfalls von den Ausnahmetatbeständen abgedeckt ist.


    Das Picknick mit dem großen Küchenmesser sehen vermutlich viele Polizisten als berechtigtes Interesse an. Aber obwohl der Weg zum Park ja im Zusammenhang mit dem Picknick steht, könnten sie hier der Meinung sein, dass es sich um einen Transport handelt, für den das Messer in einem verschlossenen Behältnis sein muss.


    Und dasselbe gilt dann auch für andere Situationen mit einem Einhandmesser. Wenn man damit im Biergarten sein Essen zubereitet, werden vermutlich wenige eine sozialadäquate Nutzung bestreiten. Dagegen könnte es Probleme geben, wenn man sein Einhandmesser vor und nach dem Biergarten-Besuch in der Hosentasche hat.


    Dieses Problem wird mMn durch das abschließbare Messerholster gelöst.

  • Zitat

    Das Picknick mit dem großen Küchenmesser sehen vermutlich viele Polizisten als berechtigtes Interesse an. Aber obwohl der Weg zum Park ja im Zusammenhang mit dem Picknick steht, könnten sie hier der Meinung sein, dass es sich um einen Transport handelt, für den das Messer in einem verschlossenen Behältnis sein muss.


    Und dasselbe gilt dann auch für andere Situationen mit einem Einhandmesser. Wenn man damit im Biergarten sein Essen zubereitet, werden vermutlich wenige eine sozialadäquate Nutzung bestreiten. Dagegen könnte es Probleme geben, wenn man sein Einhandmesser vor und nach dem Biergarten-Besuch in der Hosentasche hat.


    Wie immer liegt die Unterscheidung im Detail, wenn der Weg glaubhaft vermittelt werden kann ist es damit abgedeckt, sonst wäre es gleichbedeutend mit einem Komplettverbot, das würde bedeuten dass der sozialadäquate Grund für die wenigen Minuten der eigentlichen Nutzung vorhanden wäre und sonst nicht mehr, das ist nicht der gesetzgeberische Wille der Ausnahmen. Nur weil es Fälle gibt bei denen von der Exekutive anders gewertet wurde, macht das Konstrukt nicht richtiger. Wenn,man natürlich neben dem Einhänder nimmer einen Apfel mitnimmt und behauptet man mache ein Picknick legt man sein Schicksal fest in die Entscheidungswilkür.

  • Wie immer liegt die Unterscheidung im Detail, wenn der Weg glaubhaft vermittelt werden kann ist es damit abgedeckt, sonst wäre es gleichbedeutend mit einem Komplettverbot, das würde bedeuten dass der sozialadäquate Grund für die wenigen Minuten der eigentlichen Nutzung vorhanden wäre und sonst nicht mehr, das ist nicht der gesetzgeberische Wille der Ausnahmen.


    Das sehe ich persönlich genauso. Es gibt aber auch andere Interpretationen, die dem Gesetzgeber unterstellen, dass er alle Messer (vielleicht bis auf die SAKs) aus der Öffentlichkeit verbannen wollte, weil man statt einem Messer auch andere Werkzeuge nutzen kann (z. B. OLG Stuttgart, 2011)


    Nur weil es Fälle gibt bei denen von der Exekutive anders gewertet wurde, macht das Konstrukt nicht richtiger.


    Stimmt, aber genau auf diese Fälle wolllte ich mit dem "könnte" hinweisen. Der TE möchte ja offensichtlich auch dann auf der sicheren Seite sein, wenn er an einen übermotivierten Ordnungshüter gerät.


    Wie er im Nachtrag erklärt, geht es ihm ja ausschließlich um Klappmesser ohne Öffnungshilfe, die normalerweise gar nicht vom 42a erfasst werden. Aber auch zu diesem Punkt sind wir vom BKA ja schon mehrfach überrascht worden (Pohl Force Foxtrott, Böker Griploc).

    Einmal editiert, zuletzt von PzGrenOffz ()

  • Da ich mich gerade im Rahmen einer Hausarbeit mit dem §42a WaffG beschäftigt habe, will ich auch mal meinen Senf dazugeben.


    Bzw. nur darauf hinweisen, dass "Transport" nicht mit "Führen" gleichgesetzt werden kann.
    Zumindest wenn man der Fachliteratur glauben schenkt setzt der Transport vorraus, dass man einen konkreten Anfangs- und Zielpunkt hat, dass dabeihaben in einem verschlossenem Behältnis ohne konkretes Ziel ist nicht von §42a (2) Nr. 2 WaffG abgedeckt.


    Nachtrag: Damit meine ich, wenn du dich gegen einen, sagen wir mal übermotivierten, Ordnungshüter absichern willst, der mit "Taschenspielertricks" aus deinem Zweihand- ein Einhandmesser macht, könntest du trotzdem in leere laufen, weil er dir dann ggf. auch den Transport als Verbotsausnahme abspricht.
    Halte ich insgesamt aber schon für ein sehr unwahrscheinliches Konstrukt und dass du dich damit ganz gut abgesichert hast.

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